§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, soweit es sich um Unternehmer i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB handelt, gelten ausschließlich diese AVLB, und zwar auch für Auskünfte und Beratung. Sind unse-re AVLB eingeführt, so gelten sie für alle weiteren Geschäfte mit dem Kunden. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht. Vor-stehendes gilt auch dann, wenn wir trotz Bezugnahme des Kunden auf seine Einkaufsbedingungen die Lieferung an den Kunden vorbe-haltlos ausführen. Der Kunde erkennt durch widerspruchslose An-nahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seine Einkaufsbedingungen verzichtet.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme
(1) Unsere Angebote erfolgen, insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, freibleibend. Sie sind Aufforde-rungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeit-punkt, ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestä-tigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

(2) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertrags-änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbe-dingung der Schriftformabrede selbst.

(3) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware, die von unse-ren Katalogangaben oder unseren freibleibenden Angeboten ab-weichen, hinzuweisen.

(4) Verzögert sich die Abnahme oder der Versand aus einem vom Kun-den zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurück-zutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Schadens-ersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindes-tens 10% des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Scha-denshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Fehlt eine Preisvereinbarung, wird der bei Auslieferung aktuell geltende Listenpreis zugrunde gelegt. Sofern sich aus der Auftragsbestäti-gung oder den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto „ab Werk" (ex works Incoterms 2000) Auslieferungslager Bisley, zuzüglich Verpackung und Mehr-wertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, den Preis im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs-, Lohn-, Lohnneben- sowie Energiekosten einseitig angemessen zu erhöhen (§ 315 BGB), wenn zwischen Ver-tragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Bruttokaufpreis voll-ständig ohne Abzug binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Wir behalten uns vor ggf. Leistungen lediglich gegen Vorkasse auszuführen.

(3) Der Kunde darf Gegenansprüche nur aufrechnen, wenn sie rechts-kräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung ei-nes Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Ge-genanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab einem Nettoauftragswert von € 1000,- frei Haus, bis hinter die erste ver-schließbare Gebäudetür ebenerdig ohne Hindernisse, ohne Stufen (ausgenommen Inseln und Almen), einschließlich produktüblicher Verpackung. Bei Lieferungen in einem Nettoauftragswert von € 50,01 bis € 999,- wird eine Frachtkostenpauschale in Höhe von 9% des Nettoauftragswertes berechnet. Die Lieferung kann in Einzel-fällen, je nach Art und Menge der bestellten Artikel, frei Bordstein-kante erfolgen. Bei Lieferungen bis € 2.399,- nach Österreich und BeNeLux fallen Frachtkosten in Höhe von 13,5% des Nettoauf-tragswertes an. Ab € 2.400,- Nettoauftragswert erfolgt die Liefe-rung frachtfrei frei Haus. Sind die tatsächlich angefallenen Fracht-kosten deutlich geringer oder deutlich höher als 13,5% des Netto-auftragswerts, werden die tatsächlich angefallenen Frachtkosten berechnet. Lieferungen frei Verwendungsstelle (= Vertragung zur Verwendungsstelle im Haus) werden mit einem zusätzlichen Auf schlag in Höhe von € 59,- (Lieferung innerhalb Deutschlands, aus-genommen Inseln und Almen) netto pro Möbelstück und angege-bener Abladestelle fakturiert. In Einzelfällen ist eine Lieferung frei Verwendungstelle nicht möglich. Lieferkosten frei Verwendungs-stelle nach Österreich müssen separat angefragt werden. Es muss bei Bestellung seitens des Kunden sichergestellt werden, dass der Lieferort mit dem bestellten Produkt frei zugänglich ist.

(5) Bestellungen bis zu einem Nettoauftragswert von € 50,- werden mit einer Versendungskostenpauschale in Höhe von € 15,- pro Stück bzw. Paket berechnet.

(6) Für Lieferungen außerhalb Deutschland/Österreich sprechen Sie uns bitte an.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lie-ferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräf-ten einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzel-heiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entspre-chendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbe-reitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

(2) Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten. Das Gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Ver-fügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unter-lieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Tritt eine wesentliche Verän-derung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Ist der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonsti-ge Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wenn der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-schlechterung der Kaufsache auf ihn über.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nach folgender Maßgabe, wenn der Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist, oder wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt geltend machen kann, dass sein Erfüllungsinte-resse entfallen ist, oder wenn der von uns zu vertretende Lieferver-zug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, oder wenn der Lieferverzug von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Sofern der Liefervertrag nicht auf ei-ner von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung be-ruht, ist jedoch in all diesen Fällen unsere Haftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übri-gen haften wir für Lieferverzug, soweit nicht der Schaden des Kun-den geringer ist, für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen ei-ner pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2% des Lie-ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 5 Gefahrübergang, Transport
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gilt auch hinsichtlich Gefahrüber-gang „ab Werk“, d.h. die Gefahr für Untergang, Verlust oder Be-schädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über.

(2) Verpackungen, ausgenommen Paletten und sonstige Leihverpa-ckungen, werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflich-tet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Wir haften nicht für Transportschäden. Wir werden, sofern der Kunde es wünscht, auf dessen Kosten den Transport versichern las-sen. Ohne Vereinbarung ist keine Transportversicherung geschul-det. Der Kunde hat die Ware bei Entgegennahme unverzüglich auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und solche unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmer und uns anzuzeigen sowie zu veranlassen, dass diese in den Frachtpapieren vermerkt werden.

§ 6 Gewährleistung, Haftung
(1) Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Produkte die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die in unseren schriftlichen Produktbeschreibungen und Spezifikationen beschriebenen und die vertraglich vereinbarten Be-schaffenheitsangaben. Die Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen jedoch ohne besondere dahingehende schriftliche Vereinbarung keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie als sol-che bezeichnet ist und Inhalt, Dauer und räumlichen Geltungsbe-reich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt. Wir behalten uns außerdem abweichend von unseren Beschaffenheits-angaben technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Der Besteller kann keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Ebenso wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die durch unsachgemäße Handhabung der Produkte oder externe Ursachen (Beschädigungen, Gewalteinwir-kung etc.) eingetreten sind. Ebenso haftet wir nicht für Schäden, die nach Weitertransport durch Dritte entstehen. Der Besteller ist ver-pflichtet die Waren generell sofort nach Übernahme hinsichtlich of-fensichtlicher Beeinträchtigungen sowie Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Die Garantiedauer und Verjährungsfrist für Mängelansprüche be-trägt für Original BISLEY Produkte 2 oder 5 Jahre ab Auslieferung (Gefahrübergang) an unseren Kunden. Für bestimmte Produkte ge-währen wir sogar 10 Jahre Garantie. Die Bisley Garantie erstreckt sich auf Fehler in Qualität und Ausführung. Die Garantie deckt keine Schäden ab, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Vernachlässigung oder Unfälle entstehen. Sie gilt, wenn das Produkt während der nor-malen Geschäftszeiten verwendet wird. Ausfälle aufgrund von Ver-schleiß sind ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Garantie ist nicht übertragbar und kann nur vom ursprünglichen Käufer in Anspruch genommen werden im jeweiligen Land des Kaufs. Bitte sorgen Sie dafür, dass das Produkt zur Reparatur an Ihren Händler zurückge-schickt wird, außer es wir Gegenteiliges vereinbart. Weitere Einzel-heiten entnehmen Sie bitte unseren Produktangaben. Für LIGHT Produkte beträgt die Garantie- und Verjährungsfrist 1 Jahr ab Auslie-ferung (Gefahrübergang) an unseren Kunden. Im Fall einer Reklama-tion eines Verbraucher-Endkunden und dessen Regresses gegen den Händler nach den §§ 478, 479 BGB bleiben die dann anzuwendenden gesetzlichen Verjährungsfristen des § 479 BGB für alle Produkte un-berührt.

(3) Mängelrügen und Beanstandungen wegen der Stückzahl müssen unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB unverzüglich, spätestens nach 48 Stunden nach Empfang der Ware, bzw. bei nicht sofort er-kennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich bei uns angebracht werden. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde bei Entgegennahme der Ware diesen und seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach-gekommen ist.

(4) Mängelansprüche setzen außerdem voraus, dass unser Kunde nachweisen kann, dass er die Sache von uns gekauft hat, und zwar in der Regel durch Vorlage der Original-Kaufbelege. Entsprechendes gilt beim Lieferantenregress.

(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zunächst berechtigt, Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Im Fall eines berechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung er-forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht erheblich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist jedoch, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehil-fen beruht, die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haf-tung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser-satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sons-tiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Er-satz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(10) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar-beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswid-rigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schrift-lich. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kun-den – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feu-er-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfüh-ren.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware Dritten zur Si-cherung zu übereignen oder zu verpfänden oder dergleichen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns ent-standenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts-gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle dar-aus gegen seine Abnehmer oder Dritte resultierenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forde-rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung ei-nes Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer dieser Fälle vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen For-derungen und deren Schuldner sofort bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind dann berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung zu infor-mieren und die Forderung einzuziehen.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlan-gen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert un-serer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Geltendes Recht
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand ist Düsseldorf, wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht in Anspruch zu nehmen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausge-schlossen.

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